Anhänger-Kennzeichen: Regeln für den Hänger
Stand: 01.09.2026
Ein Anhänger braucht ein eigenes, beleuchtetes Kennzeichen am Heck, unabhängig vom Zugfahrzeug; für mehr als 80 km/h sind zusätzlich geeignete Reifen, eine passende Bremsanlage und eine amtliche Tempo-100-Plakette nötig.
Auf einen Blick
- Der Anhänger wird eigenständig zugelassen und trägt sein eigenes Kennzeichen am Heck.
- Die Kennzeichenbeleuchtung ist Pflicht und läuft über die Steckverbindung zum Zugfahrzeug.
- Landwirtschaftliche Anhänger können mit grünem Kennzeichen steuerbefreit laufen.
- Für mehr als 80 km/h ist die Tempo-100-Plakette mit geeigneter Bremsanlage und Bereifung nötig.
- Ein Versicherungskennzeichen wie bei Kleinkrafträdern gibt es für Anhänger nicht.
Eigenes Kennzeichen für den Hänger
Ein Anhänger benötigt ein eigenes amtliches Kennzeichen, unabhängig vom Kennzeichen des Zugfahrzeugs. Die Zulassung erfolgt bei der für den Halter zuständigen Zulassungsbehörde, die Anmeldung läuft ähnlich ab wie bei einem Pkw: Fahrzeugpapiere, Versicherungsbestätigung (eVB) und gegebenenfalls Hauptuntersuchung sind vorzulegen. Das Kennzeichen wird ausschließlich hinten am Anhänger angebracht, eine vordere Plakette entfällt.
Wechselt ein Anhänger den Halter, ist eine Ummeldung bei der neuen zuständigen Zulassungsbehörde nötig, ähnlich wie bei einem Pkw. Das bisherige Kennzeichen bleibt dabei nicht automatisch erhalten, es sei denn, es wird ausdrücklich als Wunschkennzeichen mitgenommen und neu beantragt.
Welcher Führerschein für die Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger nötig ist, hängt vom zulässigen Gesamtgewicht beider Fahrzeuge ab. Für größere Anhänger reicht die Basisklasse B häufig nicht mehr aus, hier kommen je nach Gewicht Erweiterungen oder eigene Anhänger-Führerscheinklassen ins Spiel. Mit dem Kennzeichen selbst hat das nichts zu tun, wird aber bei der praktischen Nutzung des Gespanns ebenso wichtig wie die Zulassung.
Beleuchtung und Anbau
Das Kennzeichenschild muss beleuchtet sein, sobald der Anhänger im Straßenverkehr unterwegs ist. In der Praxis übernimmt das die eigene Kennzeichenbeleuchtung des Hängers, die beim Ankuppeln über die Steckverbindung mit dem Zugfahrzeug funktioniert. Fällt diese Beleuchtung aus, gilt der Anhänger als nicht verkehrssicher.
Neben der Kennzeichenbeleuchtung schreibt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für Anhänger weitere Rückstrahler und, je nach Bauart, zusätzliche Kennzeichnungen vor. Bei der Hauptuntersuchung wird die Funktion der gesamten Beleuchtungsanlage einschließlich der Kennzeichenbeleuchtung mitgeprüft.
Steuerbefreite Anhänger
Nicht jeder Anhänger benötigt ein reguläres, steuerpflichtiges Kennzeichen. Landwirtschaftliche und einige weitere Anhänger können ein grünes Kennzeichen erhalten und sind damit von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange sie ausschließlich zweckgebunden eingesetzt werden. Voraussetzungen und Grenzen dieser Befreiung erklärt der Ratgeber zum grünen Kennzeichen. Wer eine Zugmaschine mit Anhänger landwirtschaftlich zulassen will, findet die passenden Regeln im Ratgeber zum Traktor-Kennzeichen.
Auch bestimmte Sportgeräte- oder Pferdeanhänger können je nach Nutzung unter die Befreiung fallen. Entscheidend ist stets der tatsächliche Verwendungszweck, nicht allein die Bauart des Anhängers, die Zulassungsbehörde kann die angegebene Nutzung im Zweifel überprüfen.
Die 100-km/h-Plakette
Wer mit einem Anhänger schneller als 80 km/h fahren möchte, benötigt die bekannte Tempo-100-Zulassung. Voraussetzung sind unter anderem eine geeignete Bremsanlage des Gespanns, ausreichend junge Reifen und eine entsprechende Kennzeichnung am Fahrzeug. Auch das Zugfahrzeug muss für diese Geschwindigkeit freigegeben sein. Ohne die Plakette gilt für Anhängerfahrten weiterhin die Begrenzung auf 80 km/h außerorts.
Die Plakette wird gut sichtbar am Heck des Anhängers angebracht und zeigt anderen Verkehrsteilnehmern wie auch der Polizei direkt, dass das Gespann für die höhere Geschwindigkeit zugelassen ist. Ohne sie drohen bei einer Kontrolle mit überhöhter Geschwindigkeit Bußgeld und Punkte, unabhängig davon, ob das Gespann technisch dazu in der Lage wäre.
Versicherung und Saisonbetrieb
Ein Versicherungskennzeichen, wie es bei Kleinkrafträdern verwendet wird, gibt es für Anhänger nicht: Sie laufen entweder über die eigene Zulassung oder, bei kleineren Anhängern, oft über die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs mit. Wer einen Anhänger nur saisonal nutzt, etwa für Boot oder Wohnwagen, kann ihn mit einem Saisonkennzeichen anmelden und spart so Steuer und Versicherung außerhalb der genutzten Monate.
Bei der Wahl zwischen ganzjähriger und saisonaler Zulassung lohnt sich ein Blick auf die tatsächliche Nutzung: Wer den Anhänger nur wenige Monate im Jahr braucht, spart mit einem Saisonkennzeichen in der übrigen Zeit sowohl Steuer als auch einen Teil der Versicherungsprämie, muss den Anhänger dafür aber außerhalb der Saison von öffentlichen Straßen fernhalten.
Ist an der vorhandenen Halterung wenig Platz, etwa bei kleineren Anhängern oder solchen mit kompakter Frontfläche, lässt sich ebenso wie bei Zugmaschinen ein zweizeiliges Kennzeichen bestellen. Es ist genauso gültig wie die einzeilige Variante und muss beim Schildermacher ausdrücklich angegeben werden.
Häufige Fragen
Braucht ein Anhänger wirklich ein eigenes Kennzeichen?
Ja, jeder zulassungspflichtige Anhänger erhält ein eigenes Kennzeichen, unabhängig von dem des Zugfahrzeugs.
Muss das Kennzeichen am Anhänger beleuchtet sein?
Ja, die Beleuchtung ist Pflicht und wird über die Steckverbindung zum Zugfahrzeug versorgt.
Kann ein Anhänger steuerfrei laufen?
Ja, wenn er ausschließlich landwirtschaftlich genutzt wird, mit grünem Kennzeichen.
Was braucht man für Tempo 100 mit Anhänger?
Unter anderem eine geeignete Bremsanlage, ausreichend junge Reifen und die passende Kennzeichnung, außerdem muss das Zugfahrzeug dafür freigegeben sein.
Kann ich einen Anhänger nur für die Saison anmelden?
Ja, bei saisonaler Nutzung, etwa für Boot oder Wohnwagen, ist ein Saisonkennzeichen möglich.
Quellen
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)