Grünes Kennzeichen: wer steuerbefreit fährt
Stand: 01.09.2026
Ein grünes Kennzeichen erhalten von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge wie land- und forstwirtschaftliche Maschinen, bestimmte Anhänger und Schausteller-Fahrzeuge. Es wird zugewiesen, nicht frei gewählt.
Auf einen Blick
- Grundlage der Steuerbefreiung ist § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG).
- Typische Fahrzeuge sind land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, bestimmte Anhänger und Fahrzeuge von Schaustellern.
- Ein grünes Kennzeichen wird auf Antrag zugewiesen, es ist keine freie Wahl wie beim Wunschkennzeichen.
- Wird ein befreites Fahrzeug zweckfremd genutzt, entfällt die Steuerbefreiung.
- Auch bei Anhängern gibt es grüne und schwarze Kennzeichen mit unterschiedlicher steuerlicher Wirkung.
Welche Fahrzeuge ein grünes Kennzeichen bekommen
Grüne Kennzeichen kennzeichnen Fahrzeuge, die nach § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind. Dazu zählen vor allem land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge, die ausschließlich in der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft eingesetzt werden, sowie bestimmte Anhänger, die hinter solchen Fahrzeugen mitgeführt werden. Auch Fahrzeuge von Schaustellern, die für den Auf- und Abbau sowie den Transport von Fahrgeschäften genutzt werden, fallen unter die Befreiung. Bei Anhängern für Sport- oder Pferdetransport kommt es auf den tatsächlichen Verwendungszweck an, nicht jeder Pferdeanhänger ist automatisch befreit.
Auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen aus der Landwirtschaft, etwa Mähdrescher oder andere Erntemaschinen, fallen unter die Steuerbefreiung, sofern sie ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Entscheidend ist stets die tatsächliche Zweckbindung, nicht allein die Bauart des Fahrzeugs.
Auch forstwirtschaftliche Spezialfahrzeuge wie Rückezüge oder Holztransporter, die ausschließlich im Wald eingesetzt werden, können unter die Befreiung fallen. Maßgeblich ist auch hier, dass keine gewerbliche Nutzung außerhalb der eigentlichen Forstwirtschaft hinzukommt.
Grün ist eine Zuweisung, keine freie Wahl
Anders als beim Wunschkennzeichen können Sie sich ein grünes Kennzeichen nicht einfach aussuchen. Die Zulassungsstelle prüft anhand der Fahrzeugpapiere und des angegebenen Verwendungszwecks, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung tatsächlich vorliegen, und weist das grüne Kennzeichen erst dann zu. Wer ein Fahrzeug anschafft, das grundsätzlich befreiungsfähig wäre, muss die entsprechende Nutzung bei der Anmeldung glaubhaft machen, etwa durch einen landwirtschaftlichen Betrieb als Halter.
Die Prüfung erfolgt in der Regel bei der Erstzulassung und kann bei einem Halterwechsel oder einer Nutzungsänderung erneut angestoßen werden. Wechselt ein Fahrzeug beispielsweise von einem landwirtschaftlichen Betrieb zu einem gewerblichen Dienstleister außerhalb der Landwirtschaft, prüft die Zulassungsstelle die Voraussetzungen der Befreiung neu.
Für neu gegründete landwirtschaftliche Betriebe kann die Zulassungsstelle zusätzliche Nachweise verlangen, etwa eine Bestätigung der zuständigen Landwirtschaftskammer oder vergleichbarer Stellen, bevor die Steuerbefreiung endgültig zugewiesen wird.
Grüne oder schwarze Anhänger-Kennzeichen
Bei Anhängern existieren sowohl grüne als auch schwarze Kennzeichen nebeneinander. Ein grünes Anhänger-Kennzeichen zeigt an, dass der Anhänger von der Steuer befreit ist, weil er ausschließlich hinter land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen läuft. Wird derselbe Anhänger dagegen auch hinter einem gewöhnlichen Pkw oder für gewerbliche Zwecke außerhalb der Landwirtschaft genutzt, ist ein schwarzes, also reguläres Kennzeichen vorgeschrieben. Die Farbe des Schildes macht die steuerliche Einordnung damit auf einen Blick erkennbar.
Bei gemischter Nutzung, etwa wenn derselbe Anhänger sowohl hinter einem Traktor als auch gelegentlich hinter einem privaten Pkw fährt, verlangt die Zulassungsstelle in der Regel das schwarze Kennzeichen, da die Steuerbefreiung an die ausschließliche land- oder forstwirtschaftliche Nutzung gebunden ist. Eine solche Mischnutzung mit grünem Kennzeichen ist nicht vorgesehen.
Worauf Sie bei der Nutzung achten sollten
Die Steuerbefreiung ist an den angegebenen Zweck gebunden. Wird ein Fahrzeug mit grünem Kennzeichen entgegen seiner Zweckbestimmung genutzt, etwa eine Zugmaschine dauerhaft für gewerbliche Transporte außerhalb der Landwirtschaft, entfällt die Befreiung, und es drohen Nachforderungen der Steuer. Halterinnen und Halter sollten daher genau dokumentieren können, wofür ihr Fahrzeug tatsächlich eingesetzt wird, falls die Zulassungsstelle oder das Hauptzollamt danach fragt.
Auch bei einer Kontrolle im Straßenverkehr kann die tatsächliche Ladung oder die Fahrtroute Hinweise auf eine zweckfremde Nutzung liefern. Wer regelmäßig Zweifel an der korrekten Einordnung seines Fahrzeugs hat, kann sich vorab bei der zuständigen Zulassungsstelle oder dem Hauptzollamt erkundigen, statt im Nachhinein eine Nachforderung zu riskieren.
Nachforderungen betreffen in der Regel den Zeitraum der zweckfremden Nutzung und können je nach Dauer und Umfang spürbar ausfallen. Eine lückenlose Dokumentation der tatsächlichen Fahrten und Einsätze schützt daher nicht nur bei Kontrollen, sondern auch im Streitfall mit der Finanzbehörde.
Grünes Kennzeichen im landwirtschaftlichen Fuhrpark
In der Praxis werden grüne Kennzeichen häufig zusammen mit weiteren Sonderregelungen für die Landwirtschaft genutzt, etwa vereinfachten Vorschriften für selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Zugmaschinen mit begrenzter Höchstgeschwindigkeit. Diese Regelungen ergänzen die Steuerbefreiung, ersetzen sie aber nicht.
Für Betriebe mit gemischtem Fuhrpark aus landwirtschaftlichen und gewerblichen Fahrzeugen empfiehlt sich eine klare interne Zuordnung, welches Fahrzeug mit grünem und welches mit schwarzem Kennzeichen unterwegs ist, um bei Kontrollen keine Rückfragen zu riskieren.
Häufige Fragen
Kann ich mir ein grünes Kennzeichen einfach aussuchen?
Nein, es wird von der Zulassungsstelle zugewiesen, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 KraftStG vorliegen.
Welche Fahrzeuge bekommen typischerweise ein grünes Kennzeichen?
Vor allem land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, bestimmte Anhänger und Fahrzeuge von Schaustellern.
Ist jeder Pferdeanhänger automatisch von der Steuer befreit?
Nein, es kommt auf den tatsächlichen Verwendungszweck an, nicht jeder Pferdeanhänger erfüllt die Voraussetzungen.
Was passiert bei zweckfremder Nutzung?
Die Steuerbefreiung entfällt, und es können Steuern nachgefordert werden.
Was unterscheidet ein grünes von einem schwarzen Anhänger-Kennzeichen?
Grün steht für die Steuerbefreiung bei ausschließlich land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung, schwarz gilt für reguläre, auch gewerbliche Nutzung.
Quellen
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)