Traktor-Kennzeichen: grüne Nummern in der Landwirtschaft
Stand: 01.09.2026
Landwirtschaftliche Zugmaschinen laufen meist mit grünem, steuerbefreitem Kennzeichen nach § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz; sobald sie betriebsfremd genutzt werden, entfällt die Befreiung und ein reguläres, schwarzes Kennzeichen wird fällig.
Auf einen Blick
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen können ein grünes, steuerbefreites Kennzeichen erhalten.
- Grundlage ist § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz, die Nutzung muss zweckgebunden bleiben.
- Viele Zugmaschinen sind bauartbedingt auf 25 km/h begrenzt, mit erleichterten Vorschriften.
- Für Zugmaschinen sind verkleinerte, oft zweizeilige Kennzeichenformate zulässig.
- Betriebsfremde Nutzung lässt die Steuerbefreiung entfallen.
Grüne Kennzeichen in der Landwirtschaft
Zugmaschinen, die ausschließlich in der Land- oder Forstwirtschaft eingesetzt werden, laufen in der Regel mit einem grünen Kennzeichen. Grundlage ist die Steuerbefreiung nach § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) für Fahrzeuge, die typischerweise in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden. Ausführliche Voraussetzungen dieser Befreiung erklärt der Ratgeber zum grünen Kennzeichen.
Auch Lohnunternehmen, die im Auftrag landwirtschaftlicher Betriebe arbeiten, können unter bestimmten Voraussetzungen von der Befreiung profitieren, solange die eingesetzten Zugmaschinen überwiegend für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten genutzt werden. Die Zulassungsbehörde prüft die Angaben bei der Anmeldung, spätere Kontrollen sind möglich.
Für das Fahren einer Zugmaschine ist grundsätzlich mindestens die Fahrerlaubnisklasse L erforderlich, die für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis zu einer bestimmten Geschwindigkeit gilt. Schnellere oder größere Zugmaschinen sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen fallen unter die Klasse T. Beide Klassen sind unabhängig von der Farbe des Kennzeichens zu betrachten, hängen aber eng mit der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung zusammen, die auch für die Steuerbefreiung entscheidend ist.
Die 25-km/h-Grenze
Viele klassische Hofschlepper und kleinere Zugmaschinen sind bauartbedingt auf 25 km/h begrenzt. Für diese Fahrzeugklasse gelten in mehreren Bereichen erleichterte Vorschriften, etwa bei der Hauptuntersuchung und bei bestimmten Ausrüstungspflichten. Schnellere land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen unterliegen dagegen strengeren Anforderungen, die sich an gewöhnlichen Nutzfahrzeugen orientieren.
Zu den Erleichterungen zählen unter anderem großzügigere Prüfintervalle bei der Hauptuntersuchung sowie vereinfachte Anforderungen an Sicherheitsausstattung, die bei schnelleren Fahrzeugen im Straßenverkehr sonst vorgeschrieben ist. Der Gedanke dahinter: Ein langsames, überwiegend auf dem Feld eingesetztes Fahrzeug birgt im öffentlichen Straßenverkehr ein geringeres Risiko als ein schnelles Nutzfahrzeug.
Verkleinerte Kennzeichen für Zugmaschinen
Wegen der oft beengten Anbaufläche an Front und Heck lässt die Zulassungsbehörde für Zugmaschinen und ähnliche land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge kleinere Kennzeichenformate zu. Üblich sind zweizeilige Varianten, bei denen das Unterscheidungszeichen oben und die restliche Kombination darunter steht. Wie diese Formate aussehen und wo sie sonst noch verwendet werden, zeigt der Ratgeber zu zweizeiligen Kennzeichen.
Der Platzmangel entsteht häufig durch Anbaugeräte, Frontlader oder den kompakten Kühlergrillbereich vieler Zugmaschinen, an dem ein langes, einzeiliges Kennzeichen kaum unterzubringen wäre. Das zweizeilige Format löst dieses praktische Problem, ohne die Lesbarkeit des Unterscheidungszeichens zu beeinträchtigen.
Wann die Befreiung entfällt
Die Steuerbefreiung gilt streng zweckgebunden. Wird eine grün gekennzeichnete Zugmaschine regelmäßig für betriebsfremde Zwecke eingesetzt, etwa für gewerbliche Transporte außerhalb der Landwirtschaft, entfällt die Befreiung und das Fahrzeug muss regulär, also mit schwarzem Kennzeichen, versteuert werden. Zulassungsbehörde und Hauptzollamt können diese Nutzung im Zweifel prüfen.
Wird eine unzulässige Nutzung festgestellt, kann die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen und eine Nachzahlung fällig werden. Halterinnen und Halter sind deshalb gut beraten, den tatsächlichen Einsatzzweck der Zugmaschine im Zweifel zu dokumentieren, etwa über Nachweise landwirtschaftlicher Aufträge.
Zugmaschine mit Anhänger
In der Praxis ziehen landwirtschaftliche Zugmaschinen fast immer einen oder mehrere Anhänger. Auch für diese gilt: Werden sie ausschließlich landwirtschaftlich genutzt, können sie ebenfalls grün und damit steuerbefreit laufen. Alles zur eigenen Zulassung, Beleuchtung und den Geschwindigkeitsregeln für Anhänger fasst der Ratgeber zu Anhänger-Kennzeichen zusammen.
Für das Gespann aus Zugmaschine und Anhänger gilt zusätzlich die für Zugmaschinen typische Geschwindigkeitsbegrenzung, unabhängig davon, wie schnell der Anhänger selbst zugelassen wäre. Wer regelmäßig größere oder mehrere Anhänger gleichzeitig zieht, sollte zudem prüfen, ob dafür eine gesonderte Fahrerlaubnisklasse erforderlich ist.
Historische Zugmaschinen, die älter als dreißig Jahre sind und nicht mehr überwiegend landwirtschaftlich, sondern als Liebhaberstück genutzt werden, kommen oft eher für ein H-Kennzeichen als für die grüne, landwirtschaftliche Zulassung infrage. Welche der beiden Varianten passt, hängt von der tatsächlichen Nutzung ab, nicht vom Alter allein. Details zu den Voraussetzungen beschreibt der Ratgeber zum H-Kennzeichen.
Häufige Fragen
Braucht jeder Traktor ein grünes Kennzeichen?
Nein, nur wer die Zugmaschine ausschließlich land- oder forstwirtschaftlich nutzt, kommt für die Steuerbefreiung nach § 3 KraftStG infrage.
Was bedeutet die 25-km/h-Grenze?
Viele klassische Zugmaschinen sind bauartbedingt auf 25 km/h begrenzt, dafür gelten bei Hauptuntersuchung und Ausrüstung erleichterte Vorschriften.
Darf ein grün zugelassener Traktor gewerblich fahren?
Nur im land- oder forstwirtschaftlichen Rahmen, bei regelmäßiger betriebsfremder Nutzung entfällt die Steuerbefreiung.
Warum sind Traktor-Kennzeichen oft zweizeilig?
Weil an Front und Heck oft wenig Platz für ein einzeiliges Schild ist, deshalb lässt die Zulassungsbehörde ein kompakteres, zweizeiliges Format zu.
Gilt die grüne Zulassung auch für den Anhänger?
Ja, wird der Anhänger ebenfalls ausschließlich landwirtschaftlich genutzt, kann auch er grün und steuerbefreit laufen.
Quellen
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), Hauptzollamt