E-Kennzeichen: Vorteile für Elektroautos
Stand: 01.09.2026
Das E-Kennzeichen kennzeichnet Elektro- und bestimmte Hybridfahrzeuge mit einem zusätzlichen Buchstaben E, es ist freiwillig, aber Voraussetzung für Vorteile wie günstigeres Parken, die manche Kommunen einräumen.
Auf einen Blick
- Ein zusätzliches E am Ende der Erkennungsnummer kennzeichnet ein privilegiertes Elektrofahrzeug.
- Rechtsgrundlage ist das Elektromobilitätsgesetz (EmoG).
- Berechtigt sind reine Elektrofahrzeuge sowie Plug-in-Hybride, die die Grenzwerte des Gesetzes einhalten.
- Mögliche Vorteile wie Parken oder Busspuren legt jede Kommune selbst fest.
- Das E-Kennzeichen ist freiwillig und wird bei der Zulassungsstelle beantragt.
Was ist das E-Kennzeichen?
Das E-Kennzeichen ist ein reguläres Kennzeichen mit einem zusätzlichen Buchstaben E am Ende der Erkennungsnummer, zum Beispiel M-AB 123E. Der übrige Aufbau folgt dem gewohnten Schema aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer, wie es die Kennzeichen-Liste für alle deutschen Zulassungsbezirke zeigt. Neu ist lediglich das E, das ein Fahrzeug als elektrisch privilegiert im Sinne des Gesetzes ausweist.
Rechtliche Grundlage: das Elektromobilitätsgesetz
Grundlage ist das Elektromobilitätsgesetz, kurz EmoG. Es erlaubt Kommunen, elektrisch angetriebenen Fahrzeugen bestimmte Vorteile im Straßenverkehr einzuräumen, sofern diese am E-Kennzeichen erkennbar sind. Das Gesetz legt fest, welche Fahrzeuge grundsätzlich berechtigt sind, überlässt die konkrete Ausgestaltung der Vorteile aber den einzelnen Städten und Gemeinden.
Wer bekommt ein E-Kennzeichen?
Berechtigt sind reine Elektrofahrzeuge ebenso wie bestimmte Plug-in-Hybride und Brennstoffzellenfahrzeuge. Bei Plug-in-Hybriden kommt es auf die elektrische Mindestreichweite und den CO2-Ausstoß an: Nur wer die im EmoG festgelegten Grenzwerte einhält, gilt als berechtigt. Reine Verbrenner und normale Hybride ohne Steckdose sind ausgeschlossen. Die Zulassungsstelle prüft die Fahrzeugdaten anhand der Zulassungsbescheinigung.
Welche Vorteile bringt das E am Kennzeichen?
Das E-Kennzeichen ist freiwillig: Ein berechtigtes Fahrzeug kann auch ohne das zusätzliche E zugelassen werden, verzichtet dann aber auf mögliche Vergünstigungen, denn diese sind an die sichtbare Kennzeichnung gebunden. Zu den möglichen Vorteilen zählen je nach Kommune:
- kostenfreies oder vergünstigtes Parken auf städtischen Flächen
- die Nutzung von Busspuren, wo dies ausdrücklich erlaubt ist
- reservierte Parkplätze in der Nähe von Ladeseulen
- Ausnahmen von bestimmten Durchfahrtsbeschränkungen
Da jede Kommune selbst entscheidet, welche dieser Möglichkeiten sie umsetzt, lohnt sich vorab ein Blick auf die Regelungen der eigenen Stadt oder Gemeinde. Wie ein solches kommunales Konzept konkret aussehen kann, zeigt das Beispiel der Stadt Essen, das im Ratgeber E-Kennzeichen Essen beschrieben wird.
So beantragen Sie das E-Kennzeichen
Das E-Kennzeichen wird bei der Zulassungsstelle beantragt, entweder bei der Neuzulassung oder nachträglich bei einem berechtigten Fahrzeug. Es ändert sich lediglich die Kennzeichnung, das übrige Erkennungsschema bleibt gleich. Wer zusätzlich eine persönliche Buchstaben-Zahlen-Kombination wünscht, kann das E problemlos mit einem Wunschkennzeichen verbinden. Details zur Reservierung einer solchen Kombination erklärt der Ratgeber Wunschkennzeichen.
Häufige Fragen
Ist das E-Kennzeichen Pflicht für Elektroautos?
Nein, es ist freiwillig, wird aber für die meisten kommunalen Vorteile vorausgesetzt.
Welche Fahrzeuge dürfen ein E-Kennzeichen tragen?
Reine Elektrofahrzeuge sowie Plug-in-Hybride und Brennstoffzellenfahrzeuge, die die Grenzwerte des EmoG einhalten.
Bringt das E-Kennzeichen überall dieselben Vorteile?
Nein, jede Kommune entscheidet selbst, welche Vorteile wie Parken oder Busspuren sie einräumt.
Kann ich das E mit einem Wunschkennzeichen kombinieren?
Ja, das E lässt sich problemlos mit einer persönlichen Buchstaben-Zahlen-Kombination verbinden.
Wo beantrage ich das E-Kennzeichen?
Bei der Zulassungsstelle, entweder bei der Neuzulassung oder nachträglich für ein bereits zugelassenes Fahrzeug.
Quellen
Elektromobilitätsgesetz (EmoG), Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)